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So wird die Erwerbsminderungsrente berechnet
Die Formel ist dieselbe wie bei der Altersrente (§ 64 SGB VI). Dazu kommen die Zurechnungszeit und ein Abschlag von höchstens 10,8 %.
Monatsrente = Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert
- Entgeltpunkte bis zum EintrittEin Jahr mit Durchschnittsverdienst bringt einen Entgeltpunkt, 2026 sind das vorläufig 51.944 €. Deinen Stand zeigt die Renteninformation, die du ab 27 jedes Jahr bekommst. Sie nennt auch, wie hoch eine volle Erwerbsminderungsrente wäre, wenn sie heute beginnen würde (§ 109 Abs. 3 SGB VI).
- Zurechnungszeit dazuDie Jahre vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zum Alter von 66 Jahren und 3 Monaten zählen, als hättest du weiter Beiträge gezahlt (§ 59 und § 253a SGB VI). Bewertet werden sie mit deinem bisherigen Durchschnitt.
- ZugangsfaktorFür jeden Monat, den die Rente vor Ablauf des Monats beginnt, in dem du 65 wirst, gibt es 0,3 % Abschlag (§ 77 SGB VI). Ein Beginn vor 62 zählt wie mit 62, deshalb sind es höchstens 10,8 %.
- Rentenartfaktor und RentenwertDie volle Rente zählt mit 1,0, die teilweise mit 0,5 (§ 67 SGB VI). Seit 1. Juli 2026 ist ein Entgeltpunkt 42,52 € Monatsrente wert, vorher waren es 40,79 €.
27 Entgeltpunkte aus 30 Beitragsjahren ohne Lücken, Rentenbeginn 2026. Das sind die Startwerte des Rechners oben.
- Entgeltpunkte bis zum Eintritt
- 27,0000
- + Zurechnungszeit: 195 Monate × 0,0750
- 14,6250
- = Entgeltpunkte zusammen
- 41,6250
- × Zugangsfaktor (36 Monate Abschlag)
- 0,892
- × Rentenartfaktor volle Rente
- 1,0
- × aktueller Rentenwert
- 42,52 €
- Volle Rente brutto im Monat
- 1.578,75 €
Die teilweise Rente wäre halb so hoch: 789,37 €. Ohne Zurechnungszeit gäbe es nur 1.024,05 €.
Er teilt deine Entgeltpunkte durch die Beitragsjahre plus die Lücken, die du angibst, und setzt Eintritt und Rentenbeginn gleich. Schule, Studium und Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Beiträge zählen dabei nicht als Lücke, sie bleiben außen vor (§ 72 Abs. 3 SGB VI). Die Rentenversicherung rechnet noch genauer (§§ 71 bis 74 SGB VI): Schwache letzte vier Jahre vor der Erwerbsminderung lässt sie weg, wenn das günstiger ist (§ 73 SGB VI). Einen Grundrentenzuschlag prüft sie erst nach dem Antrag.
Wie hoch ist die EM-Rente?
Neue Erwerbsminderungsrenten wurden 2025 laut Rentenversicherung im Schnitt mit 1.067 € im Monat ausgezahlt, nach Kranken- und Pflegebeitrag: volle mit 1.126 €, teilweise mit 626 €. Deine eigene Rente hängt vor allem davon ab, wie viel du im Verhältnis zum Durchschnitt verdient hast:
| Entgeltpunkte je Jahr | Volle Rente | Nach KV und PV | Teilweise Rente |
|---|---|---|---|
| 0,5etwa 2.164 € brutto im Monat | 877,08 € | 768,76 € | 438,54 € |
| 0,7etwa 3.030 € brutto im Monat | 1.227,91 € | 1.076,26 € | 613,96 € |
| 1,0etwa 4.329 € brutto im Monat | 1.754,16 € | 1.537,52 € | 877,08 € |
| 1,3etwa 5.627 € brutto im Monat | 2.280,41 € | 1.998,78 € | 1.140,21 € |
| 1,6etwa 6.926 € brutto im Monat | 2.806,66 € | 2.460,04 € | 1.403,33 € |
Eintritt mit 50 nach 30 Beitragsjahren ohne Lücken, Rentenbeginn 2026, 10,8 % Abschlag. Kranken- und Pflegeversicherung mit 12,35 %, vor Steuern. Monatsbrutto zum vorläufigen Durchschnittsentgelt 2026.
Wie alt du beim Eintritt bist, macht bis zu einem Rentenbeginn mit 62 kaum etwas aus. Die Zurechnungszeit füllt die fehlenden Jahre auf. Wer seit dem 20. Geburtstag ohne Lücken durchschnittlich verdient hat, bekommt mit 30 und mit 60 dieselbe volle Rente von 1.754,16 €.
EM-Rente netto: Krankenkasse und Steuer
Von der Bruttorente behält die Rentenversicherung die Kranken- und Pflegebeiträge gleich ein. Steuer zieht sie nicht ab, die zahlst du über die Steuererklärung, falls überhaupt welche anfällt. Kennst du deine Bruttorente schon, etwa aus dem Rentenbescheid, rechnet der Rechner oben im Modus „Netto aus Brutto“ direkt aus, was im Monat bleibt.
Die Rente aus dem Rechenbeispiel oben, alleinstehend, ohne weitere Einkünfte und Kirchensteuer, mit Kindern.
- Volle Rente brutto im Monat
- 1.578,75 €
- Kranken- und Pflegeversicherung (12,35 %)
- −194,98 €
- Zahlbetrag der Rentenversicherung
- 1.383,77 €
- Einkommensteuer (163 € im Jahr, auf den Monat umgelegt)
- −13,58 €
- Netto im Monat
- 1.370,19 €
Steuerpflichtig sind 84 % der Jahresrente, also 15.914 €. Nach Werbungskosten-Pauschbetrag (102 €), Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 €) und den Kranken- und Pflegebeiträgen bleiben 13.436 € zu versteuern, etwas mehr als der Grundfreibetrag von 12.348 €.
| Rente brutto | Netto | Kranken- und Pflegebeitrag | Steuer im Monat |
|---|---|---|---|
| 800 € | 701,20 € | 98,80 € | – |
| 1.000 € | 876,50 € | 123,50 € | – |
| 1.200 € | 1.051,80 € | 148,20 € | – |
| 1.400 € | 1.227,10 € | 172,90 € | – |
| 1.600 € | 1.386,40 € | 197,60 € | 16,00 € |
| 1.800 € | 1.536,03 € | 222,30 € | 41,67 € |
| 2.000 € | 1.681,17 € | 247,00 € | 71,83 € |
| 2.500 € | 2.032,17 € | 308,75 € | 159,08 € |
Alleinstehend, Rentenbeginn 2026, keine weiteren Einkünfte, keine Kirchensteuer, Krankenversicherung der Rentner mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag, mit Kindern. Steuer aufs volle Jahr mit dem Tarif 2026, geteilt durch zwölf.
Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner
In die Krankenversicherung der Rentner kommst du, wenn du in der zweiten Hälfte der Zeit zwischen erstem Job und Rentenantrag zu mindestens neun Zehnteln gesetzlich versichert warst, auch familienversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Den Kassenbeitrag teilst du dir mit der Rentenversicherung (§ 249a SGB V), den Pflegebeitrag trägst du allein (§ 59 Abs. 1 SGB XI). Kinderlose ab 23 zahlen zusammen 12,95 % statt 12,35 %, Eltern mehrerer Kinder unter 25 ab dem zweiten Kind je 0,25 Prozentpunkte weniger (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Freiwillig oder privat Versicherte bekommen auf Antrag einen Zuschuss (§ 106 SGB VI). Deinen Beitrag rechnet der KVdR-Rechner.
Steuer auf die Erwerbsminderungsrente
Beginnt die Rente 2026, sind 84 % steuerpflichtig. Der Rest ist ein fester Freibetrag in Euro, der ab dem Folgejahr gleich bleibt, spätere Erhöhungen sind voll steuerpflichtig (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Ohne andere Einkünfte fällt Steuer erst ab etwa 1.454 € Monatsrente an. Eine Steuererklärung musst du schon ab etwa 1.236 € abgeben, weil dann der steuerpflichtige Teil nach dem Pauschbetrag von 102 € über dem Grundfreibetrag liegt (§ 56 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStDV). Die Kranken- und Pflegebeiträge drücken die Steuer dann oft noch auf null.
Arbeitest du daneben als Arbeitnehmer, ist die Erklärung Pflicht, sobald deine Einkünfte aus der Rente 410 € im Jahr übersteigen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Folgt später die Altersrente, wird die Laufzeit der Erwerbsminderungsrente von deren Beginnjahr abgezogen, das senkt den steuerpflichtigen Anteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 8 EStG). Mit Lohn, Betriebsrente oder Mieteinnahmen rechnet der Rentenbesteuerungs-Rechner.
Werte 2026
| Wert | 2026 | Grundlage |
|---|---|---|
| Aktueller Rentenwert ab 1. Juli (vorher 40,79 €) | 42,52 € | Rentenanpassung 2026 |
| Ende der Zurechnungszeit bei Rentenbeginn 2026 | 66 Jahre, 3 Monate | § 253a SGB VI |
| Abschlag je Monat vor 65, höchstens | 0,3 % / 10,8 % | § 77 SGB VI |
| Rentenartfaktor volle / teilweise Rente | 1,0 / 0,5 | § 67 SGB VI |
| Hinzuverdienstgrenze volle Rente, im Jahr | 20.763,75 € | § 96a SGB VI |
| Hinzuverdienstgrenze teilweise Rente, mindestens | 41.527,50 € | § 96a SGB VI |
| Durchschnittsentgelt für einen Entgeltpunkt, vorläufig | 51.944 € | SV-Rechengrößen 2026 |
| Kranken- und Pflegebeitrag aus der Rente, mit Kind / kinderlos | 12,35 % / 12,95 % | § 249a SGB V |
| Steuerpflichtiger Anteil bei Rentenbeginn 2026 | 84 % | § 22 EStG |
Kranken- und Pflegebeitrag in der Krankenversicherung der Rentner, mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag.
Ende der Zurechnungszeit
Bis 2031 steigt das Alter, bis zu dem die Zurechnungszeit reicht, schrittweise auf 67. Maßgeblich ist das Jahr, in dem die Rente beginnt.
| Rentenbeginn | Zurechnungszeit bis zum Alter von |
|---|---|
| 2026 | 66 Jahre, 3 Monate |
| 2027 | 66 Jahre, 4 Monate |
| 2028 | 66 Jahre, 6 Monate |
| 2029 | 66 Jahre, 8 Monate |
| 2030 | 66 Jahre, 10 Monate |
| ab 2031 | 67 Jahre |
§ 253a SGB VI, ab 2031 § 59 SGB VI. Spätestens endet sie mit der Regelaltersgrenze.
Abschlag nach Alter bei Rentenbeginn
| Rentenbeginn mit | Abschlag | Zugangsfaktor | Nach 40 Jahren |
|---|---|---|---|
| 60 oder jünger | 10,8 % | 0,892 | 10,8 % |
| 61 | 10,8 % | 0,892 | 7,2 % |
| 62 | 10,8 % | 0,892 | 3,6 % |
| 63 | 7,2 % | 0,928 | 0 % |
| 64 | 3,6 % | 0,964 | 0 % |
| 65 oder älter | 0 % | 1,000 | 0 % |
Rentenbeginn im Monat nach dem Geburtstag. Mit 40 Jahren an Pflichtbeiträgen, Berücksichtigungs- und bestimmten weiteren Zeiten gelten 63 statt 65 und 60 statt 62 (§ 77 Abs. 4 SGB VI).
Der Abschlag bleibt in der Regel auch in einer späteren Alters- oder Witwenrente (§ 77 Abs. 3 SGB VI). Endet die Erwerbsminderungsrente vor dem 62. Geburtstag, steigt der Zugangsfaktor für jeden Monat zwischen 62 und 65 ohne Rente wieder um 0,003.
Voraussetzungen: volle oder teilweise Erwerbsminderung
Entscheidend ist, wie viele Stunden am Tag du noch arbeiten kannst, und zwar in irgendeiner Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Auf deinen bisherigen Beruf kommt es nicht an (§ 43 SGB VI).
| Du kannst täglich arbeiten | Rente |
|---|---|
| unter 3 Stunden | volle Rente |
| 3 bis unter 6 Stunden | teilweise Rente, also die Hälfte. Ohne passende Teilzeitstelle die volle Rente |
| 6 Stunden und mehr | keine Rente, auch wenn du keine Stelle findest |
Die Einschränkung muss wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit bestehen.
Dein Leistungsvermögen beurteilt die Rentenversicherung nach deinen ärztlichen Unterlagen, bei Bedarf mit einem Gutachten.
Dazu kommen zwei Bedingungen aus deinem Versicherungskonto:
- Fünf Jahre Wartezeit (§ 50 SGB VI). Es zählen Beitragszeiten, auch aus Kindererziehung, und Ersatzzeiten.
- Drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Pflichtbeiträge gibt es auch beim Bezug von Krankengeld oder Arbeitslosengeld und in den ersten drei Jahren der Kindererziehung (§ 55 Abs. 2 SGB VI). Der Zeitraum reicht weiter zurück, wenn darin Zeiten ohne Pflichtbeiträge liegen, etwa Arbeitsunfähigkeit, gemeldete Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bis zum zehnten Geburtstag des Kindes (§ 43 Abs. 4 SGB VI).
Nach einem Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder bei voller Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach einer Ausbildung entfallen beide Bedingungen. Dann reicht ein Jahr Pflichtbeiträge in den zwei Jahren davor, nach Unfall oder Berufskrankheit auch eine Versicherungspflicht zu diesem Zeitpunkt (§ 53 und § 43 Abs. 5 SGB VI). Wer schon vor 1984 fünf Jahre versichert war, braucht die drei Jahre Pflichtbeiträge nicht, wenn seitdem jeder Monat belegt ist, etwa mit freiwilligen Beiträgen (§ 241 Abs. 2 SGB VI).
Wer schon voll erwerbsgemindert war, bevor die fünf Jahre erfüllt waren, etwa wegen einer Behinderung von Geburt an, bekommt die volle Rente nach 20 Jahren Wartezeit (§ 43 Abs. 6 SGB VI), zum Beispiel nach 20 Jahren in einer Werkstatt für behinderte Menschen.
Teilweise Erwerbsminderungsrente: halbe Rente plus Teilzeitlohn
Bei drei bis unter sechs Stunden täglich gibt es die Rente mit dem Rentenartfaktor 0,5, also die Hälfte der vollen, im Rechenbeispiel oben 789,37 € brutto und 691,88 € nach Kranken- und Pflegeversicherung. Sie ergänzt einen Teilzeitjob, deshalb ist die Hinzuverdienstgrenze mindestens doppelt so hoch wie bei der vollen Rente.
Wer früher gut verdient hat, darf mehr dazuverdienen: 38.442,60 € mal die Entgeltpunkte aus dem besten Kalenderjahr der 15 Jahre vor der Erwerbsminderung, mindestens 41.527,50 € (§ 96a Abs. 1c Nr. 1 SGB VI). Über der Mindestgrenze liegst du ab 1,08 Punkten. Das beste Jahr sucht die Rentenversicherung selbst heraus.
| Entgeltpunkte im besten Jahr | Hinzuverdienstgrenze im Jahr |
|---|---|
| 1,0 | 41.527,50 € |
| 1,2 | 46.131,12 € |
| 1,5 | 57.663,90 € |
| 1,8 | 69.196,68 € |
| 2,0 | 76.885,20 € |
So viel teilweise Rente bleibt neben einem Teilzeitlohn, mit der Mindestgrenze und mit 1,3 Punkten im besten Jahr:
| Lohn im Jahr | Rente, Mindestgrenze | Rente, 1,3 Punkte | Lohn im Monat |
|---|---|---|---|
| 24.000 € | 789,37 € | 789,37 € | 2.000 € |
| 36.000 € | 789,37 € | 789,37 € | 3.000 € |
| 42.000 € | 773,62 € | 789,37 € | 3.500 € |
| 48.000 € | 573,62 € | 789,37 € | 4.000 € |
Teilweise Rente aus dem Rechenbeispiel oben, brutto im Monat nach Anrechnung des Hinzuverdienstes.
Arbeitsmarktrente: volle Rente ohne Teilzeitstelle
Findest du mit deinem Restleistungsvermögen keine passende Teilzeitstelle, bekommst du die volle Rente, obwohl du medizinisch nur teilweise erwerbsgemindert bist. Diese Arbeitsmarktrente hängt an der Lage auf dem Arbeitsmarkt und bleibt deshalb befristet (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI). Wer dauerhaft in ein Land außerhalb von EU, EWR und Schweiz zieht, bekommt laut Rentenversicherung meist nur noch die teilweise Rente.
Hinzuverdienst 2026: wie viel darf ich verdienen?
Neben der vollen Rente bleiben 2026 bis zu 20.763,75 € im Jahr ohne Folgen für die Rente, neben der teilweisen mindestens 41.527,50 €. Ein Minijob mit 603 € im Monat liegt mit 7.236 € im Jahr weit darunter. Beide Grenzen hängen an der Bezugsgröße der Sozialversicherung und ändern sich mit ihr jedes Jahr (§ 96a Abs. 1c SGB VI).
Verdienst du mehr, zieht die Rentenversicherung 40 % des Betrags über der Grenze ab, verteilt auf zwölf Monate (§ 96a Abs. 1a SGB VI). Die Rente fällt also nicht auf einen Schlag weg. Bei 24.000 € im Jahr liegst du 3.236,25 € über der Grenze, davon 40 % geteilt durch zwölf sind 107,88 € weniger Rente im Monat.
| Hinzuverdienst im Jahr | Rente danach | Abzug von der Rente | Hinzuverdienst im Monat |
|---|---|---|---|
| 7.236 € (Minijob) | 1.578,75 € | – | 603 € |
| 20.763,75 € | 1.578,75 € | – | 1.730 € |
| 24.000 € | 1.470,87 € | −107,88 € | 2.000 € |
| 30.000 € | 1.270,87 € | −307,88 € | 2.500 € |
| 36.000 € | 1.070,87 € | −507,88 € | 3.000 € |
| 48.000 € | 670,87 € | −907,88 € | 4.000 € |
| 60.000 € | 270,87 € | −1.307,88 € | 5.000 € |
Volle Rente von 1.578,75 € brutto aus dem Rechenbeispiel oben. Ganz weg ist sie erst ab etwa 68.127 € Hinzuverdienst im Jahr.
Es zählt die Summe im Kalenderjahr, egal wie sie sich auf die Monate verteilt. Die Rentenversicherung rechnet zuerst mit deiner Schätzung, prüft im Folgejahr den tatsächlichen Verdienst und fordert zu viel gezahlte Rente zurück (§ 96a Abs. 5 bis 8 SGB VI). Weicht dein Verdienst um mindestens zehn Prozent von der Schätzung ab, kannst du eine neue Berechnung beantragen (§ 96a Abs. 7 SGB VI).
Angerechnet werden Arbeitslohn, Gewinn aus selbstständiger Arbeit und vergleichbares Einkommen. Mieten, Zinsen und private Renten zählen nicht, ebenso wenig Geld, das du als Pflegeperson bis zur Höhe des Pflegegelds bekommst, und der Lohn in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 96a Abs. 2 SGB VI). Bei der teilweisen Rente kommen Lohnersatzleistungen dazu, etwa Arbeitslosengeld oder Krankengeld wegen einer Arbeitsunfähigkeit nach Rentenbeginn (§ 96a Abs. 3 SGB VI).
Du darfst nur so viel arbeiten, wie dein Leistungsvermögen hergibt: mit voller Rente unter drei Stunden täglich, mit teilweiser unter sechs. Bei fünf Arbeitstagen sind das weniger als 15 beziehungsweise 30 Stunden pro Woche. Damit erreichst du die Hinzuverdienstgrenze erst ab etwa 26,62 € Stundenlohn. Arbeitest du auf Dauer mehr, kann die Rente wegfallen.
Willst du testen, ob wieder mehr geht, hilft die Arbeitserprobung: In der Regel sechs Monate lang darfst du über dein Leistungsvermögen hinaus arbeiten, ohne den Anspruch zu verlieren (§ 43 Abs. 7 SGB VI). Beantragen musst du sie nicht, teile der Rentenversicherung aber Arbeitszeit, Tätigkeit und erwarteten Verdienst mit. Die Hinzuverdienstgrenzen gelten weiter. Klappt es auf Dauer, fällt die Rente meist für die Zukunft weg.
EU-Rente und BU-Rente: was aus den alten Renten wurde
Bis Ende 2000 hießen die Renten Erwerbsunfähigkeitsrente, kurz EU-Rente, und Berufsunfähigkeitsrente. Seit 2001 gibt es stattdessen die Rente wegen voller und wegen teilweiser Erwerbsminderung. Wer heute eine EU-Rente berechnen will, rechnet also eine volle Erwerbsminderungsrente aus.
Alte Renten, auf die Ende 2000 schon Anspruch bestand und die am 30. Juni 2017 noch liefen, werden weitergezahlt: die EU-Rente als Rente wegen voller, die BU-Rente als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit ihrem bisherigen Rentenartfaktor, solange die Voraussetzungen vorliegen (§ 302b SGB VI). Sie steigen jedes Jahr zum 1. Juli mit dem Rentenwert (§ 65 SGB VI).
Berufsschutz haben nur noch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind: Sie bekommen die teilweise Rente schon, wenn sie in ihrem Beruf und in zumutbaren anderen Tätigkeiten keine sechs Stunden mehr schaffen (§ 240 SGB VI). Für alle Jüngeren zählt nur die Arbeitszeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Den eigenen Beruf sichert heute nur eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ab, siehe BU-Rechner.
Zuschlag für Erwerbsminderungsrenten von 2001 bis 2018
Renten mit Beginn zwischen 2001 und 2018 wurden mit einer kürzeren Zurechnungszeit berechnet. Zum Ausgleich gibt es seit Dezember 2025 einen Zuschlag auf die persönlichen Entgeltpunkte (§ 307i SGB VI):
| Rentenbeginn | Zuschlag |
|---|---|
| 1.1.2001 bis 30.6.2014 | 7,5 % |
| 1.7.2014 bis 31.12.2018 | 4,5 % |
| ab 1.1.2019 | – |
§ 307i Abs. 3 SGB VI. Bei einer Altersrente, die direkt an die Erwerbsminderungsrente anschließt, zählt der Beginn der Erwerbsminderungsrente.
Bei 30 persönlichen Entgeltpunkten und Beginn vor Juli 2014 sind das 2,25 Punkte, seit Juli 2026 also 95,67 € mehr volle Rente im Monat. Von Juli 2024 bis November 2025 kam der Zuschlag als eigene Zahlung (§ 307j SGB VI), seit Dezember 2025 steckt er in der Rente. Er bleibt, wenn die Altersrente folgt (§ 307i Abs. 5 SGB VI). Renten ab 2019 bekommen ihn nicht, sie haben die längere Zurechnungszeit.
Antrag, Reha, Rentenbeginn und Befristung
Die Rente gibt es nur auf Antrag, online, in einer Beratungsstelle der Rentenversicherung oder formlos per Brief. Leg Befunde, Klinik- und Reha-Berichte bei. Prüf vorher deinen Versicherungsverlauf: Fehlen Zeiten wie Ausbildung, Kindererziehung oder Arbeitslosigkeit, lass sie klären (§ 149 SGB VI), denn sie entscheiden über Wartezeit, Pflichtbeiträge und Höhe. Die Beratung ist kostenlos, das Servicetelefon erreichst du unter 0800 1000 4800.
Vorher prüft die Rentenversicherung, ob Reha oder Umschulung helfen, die haben Vorrang (§ 9 Abs. 1 SGB VI). Bist du erwerbsgemindert und verspricht die Reha keinen Erfolg oder hat sie nicht geholfen, gilt schon der Reha-Antrag als Rentenantrag (§ 116 Abs. 2 SGB VI). Übergangsgeld für dieselbe Zeit wird mit der Rente verrechnet, war es höher, musst du nichts zurückzahlen (§ 116 Abs. 3 SGB VI). Lehnst du eine zumutbare Reha ohne triftigen Grund ab, darf die Rentenversicherung die Rente versagen, aber erst nach schriftlichem Hinweis und Frist (§ 66 Abs. 2 und 3 SGB I).
Lädt dich die Rentenversicherung zu einem Gutachten ein, schildere konkret, was im Alltag und bei der Arbeit nicht mehr geht. Im Bescheid steht dann, ob du voll oder teilweise erwerbsgemindert bist, seit wann und ob die Rente befristet ist.
- Beginn: Eine befristete Rente gibt es frühestens ab dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung (§ 101 Abs. 1 SGB VI). Beantragst du sie bis zum Ende dieses Monats, verlierst du nichts. Endet dein Krankengeld oder Arbeitslosengeld früher, weil die Erwerbsminderung festgestellt wurde, kann eine befristete volle Rente vorher beginnen (§ 101 Abs. 1a). Eine unbefristete Rente läuft ab dem Monat nach Eintritt, wenn du sie bis zum Ende des dritten Monats danach beantragst (§ 99 Abs. 1).
- Befristung: Grundsätzlich gibt es die Rente auf Zeit, höchstens drei Jahre ab Rentenbeginn, verlängerbar um jeweils bis zu drei Jahre. Unbefristet wird sie, wenn eine Besserung unwahrscheinlich ist, nach neun Jahren Befristung nimmt das Gesetz das an (§ 102 Abs. 2 SGB VI). Die Arbeitsmarktrente bleibt befristet.
- Weiterzahlung: Die Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag vier Monate vor Fristende zu stellen, mit aktuellen Befunden.
Häufige Fragen
Was bekomme ich, wenn das Krankengeld endet und die Rente noch nicht bewilligt ist?
Die Krankenkasse fordert mich auf, Reha zu beantragen. Muss ich das?
Kann ich Arbeitslosengeld und Erwerbsminderungsrente gleichzeitig bekommen?
Bekomme ich mit Schwerbehindertenausweis automatisch eine Erwerbsminderungsrente?
Bekomme ich als Selbstständiger eine Erwerbsminderungsrente?
Was passiert, wenn ich die Regelaltersgrenze erreiche?
Was kann ich tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Was ist, wenn die Rente zum Leben nicht reicht?
Quellen
- § 43 SGB VI: volle und teilweise Erwerbsminderung, Arbeitserprobung gesetze-im-internet.de
- § 59 SGB VI: Zurechnungszeit bis zum 67. Geburtstag gesetze-im-internet.de
- § 253a SGB VI: Ende der Zurechnungszeit bis 2030 gesetze-im-internet.de
- § 77 SGB VI: Zugangsfaktor und Abschlag gesetze-im-internet.de
- § 96a SGB VI: Hinzuverdienstgrenzen und Anrechnung gesetze-im-internet.de
- § 102 SGB VI: Befristung gesetze-im-internet.de
- § 302b SGB VI: BU- und EU-Renten von vor 2001 gesetze-im-internet.de
- § 307i SGB VI: Zuschlag für Renten mit Beginn 2001 bis 2018 gesetze-im-internet.de
- § 22 EStG: Besteuerungsanteil nach dem Jahr des Rentenbeginns gesetze-im-internet.de
- § 249a SGB V: Kassenbeitrag aus der Rente je zur Hälfte gesetze-im-internet.de
- § 51 SGB V: Aufforderung der Krankenkasse zum Reha-Antrag gesetze-im-internet.de
- § 145 SGB III: Arbeitslosengeld bis zur Entscheidung gesetze-im-internet.de
- Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrente, Das Netz für alle Fälle: 21. Auflage 7/2026, mit Rententabelle deutsche-rentenversicherung.de
- Deutsche Rentenversicherung: Hinzuverdienstgrenzen und Arbeitserprobung: Meldung vom 22.01.2026 deutsche-rentenversicherung.de
- Deutsche Rentenversicherung: Rentenversicherung in Zahlen 2026: Zahlbeträge und Ursachen im Rentenzugang 2025 deutsche-rentenversicherung.de
Passende Rechner
- Rentenpunkte Entgeltpunkte aus deinem Verdienst
- Rentenbesteuerung Steuer auf die Rente mit allen Einkünften
- KVdR Kranken- und Pflegebeitrag als Rentner
- Krankengeld Was die Kasse vor der Rente zahlt
- Aussteuerung Wann das Krankengeld endet
- Übergangsgeld Geld während einer Reha der Rentenversicherung
- Arbeitslosengeld Höhe und Dauer nach dem Krankengeld
- BU-Versicherung Private Rente, wenn der eigene Beruf nicht mehr geht
- VBL-Betriebsrente Zusatzrente im öffentlichen Dienst